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Hinweise zur Abrechnung des Paro-Tests
Die Bestimmung von Parodontitis-Markerkeimen gehört zu den mikrobiologischen Testverfahren. Selbige sind nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (BEMA) enthalten und können somit nicht zu deren Lasten abgerechnet werden. Es empfiehlt sich, eine private Behandlungsvereinbarung mit dem Patienten zu treffen.
In der GOZ ist diese Leistung ebenfalls nicht beschrieben, es wird jedoch empfohlen, auf die Leistung GOÄ 298 (Entnahme / Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung) gemäß § 6 Abs. 1 GOZ1 zurückzugreifen. Dies ist in der Regel auch beihilfefähig. Handelt es sich um eine medizinisch nicht notwendige Verlangensleistung, muss für die Berechnung der GOÄ 298 eine Vereinbarung nach § 1 Abs. 2 GOZ2 mit dem Patienten getroffen werden. Diese wird in der Regel weder von Beihilfen noch von der privaten Krankenversicherung erstattet. 1§ 6 Abs. 1 GOZ: „Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den
Abschnitten B I und II, C, D, E V und VI, J, L M unter den Nummern 4113 und
4700, N sowie O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen – Anlage
zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBI.IS.1522) – aufgeführt
sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften
der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung
zu berechnen.“
• Beratung / Untersuchung:
Auch für das Abschlussgespräch kann eine Beratung berechnet werden. Dauert diese länger als 10 min so kann die GOÄ-Ziffer 3 abgerechnet werden, sofern diese als alleinige Leistung oder lediglich in Verbindung mit einer Untersuchung (GOÄ-Ziffer 5) erfolgt. Ist die Beratung nach GOÄ-Ziffer 3 innerhalb eines Behandlungsfalles (1 Monat) ein zweites Mal notwendig, muss die Notwendigkeit dafür auf der Rechnung begründet werden. • Vorbehandlung:
Für die Entfernung von Zahnbelag vor der Probenentnahme kann je Zahn die GOZ-Ziffer 4050 berechnet werden. • Verpackungsmaterial und Portokosten: Die tatsächlichen Kosten hierfür sind berechnungsfähig. • Auswertung im Fremdlabor: Die Berechnung für die Auswertung im Fremdlabor und das dafür benötigte Material wird vom beauftragten Fremdlabor abgerechnet. Der Zahnarzt ist jedoch laut § 4 Abs. 5 GOZ3 verpflichtet, den Patienten über diese Kosten aufzuklären. 3§ 4 Abs. 5 GOZ: „Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.“
Das Fremdlabor stellt die Auswertungskosten der Praxis in Rechnung. Die Praxis
berechnet diese Kosten dann bei der Gesamtrechnung dem Patienten. Formular-Vorschläge zur Unterstützung bei der Abrechnung:
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